Importeur

Wenn eine Firma außerhalb der EU hergestellte Produkte einführen und auf dem Gebiet der Tschechischen Republik oder der EU vertreiben möchte (d.h. Inverkehrbringen in der EU), muss sie sich nach den einschlägigen EU-Vorschriften richten. In der Tschechischen Republik handelt es sich um das Gesetz Nr. 90/2016 Coll. über technische Anforderungen an Produkte. Ein Produkt kann nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sicher ist d.h.:

  • Es erfüllt die Anforderungen der EU-Vorschriften an Produkteigenschaften
  • Es wurden die in diesen Vorschriften vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren angewandt

Der Erstimporteur in die EU oder der bevollmächtigte Vertreter des Herstellers oder der Vertriebshändler ist dafür verantwortlich, dass nur Produkte in Verkehr gebracht werden, die diesen Anforderungen entsprechen.

Ein Produkt, dass in einem beliebigen EU-Staat auf den Markt gebracht wird, wird auf den gemeinsamen Markt aller EU-Länder gebracht. Es kann von diesem Mitgliedsstaat aus, ohne technische Hindernisse, frei in die anderen Mitgliedsstaaten der EU geliefert/vertrieben werden. Einige Mitgliedsstaaten können durch eine Vorschrift spezifische Anforderungen festlegen, z.B. bezüglich der Begleitdokumente.

Bauprodukte, wie z.B. Steckdosen oder Kabel, werden entsprechend der Sondervorschrift bewertet (in der Tschechischen Republik handelt es sich um die Regierungsverordnung Nr. 163/2002 Slg.) und es werden auch ihre Auswirkungen auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an das Bauwerk berücksichtigt.

EZÚ bietet Ihnen Zusammenarbeit beim Inverkehrbringen des Produktes in folgender Form an:

  • Überprüfung der Herstellerunterlagen,
  • Ausstellung des EZÚ-Zertifikats auf der Grundlage der überprüften Herstellerunterlagen und etwaiger Prüfungen,
  • komplette Durchführung von Prüfungen

Pflichten des bevollmächtigten Vertreters

  • Durch den Hersteller schriftlich beauftragt
  • Erstellt keine technischen Unterlagen
  • Bewahrt die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für 10 Jahren auf
  • Legt auf Verlangen der Aufsichtsbehörde alle geforderten Unterlagen vor

Pflichten des Importeurs

  • Technische Unterlagen vom Hersteller
  • Konformitätserklärung des Herstellers
  • CE-Kennzeichnung vom Hersteller
  • Muss keine technischen Unterlagen dabei haben, sorgt jedoch für Ihre Übermittlung an die Aufsichtsbehörde, wenn gefordert
  • Bewahrt die Kopie der Konformitätserklärung für 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produktes auf
  • Identifikationsangaben des Produktes und des Importeurs
  • Bei Verdacht auf oder Feststellung von Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen, Rücknahme des Produktes vom Markt

Pflichten des Vertriebshändlers

  • CE-gekennzeichnet ist
  • die geforderten Unterlagen in tschechischer Sprache enthält
  • ob der Hersteller und der Importeur ihre Pflichten erfüllt haben
  • Muss weder die technischen Unterlagen noch die Konformitätserklärung dabei haben
  • Bei Verdacht auf oder Feststellung von Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen oder Rücknahme des Produktes vom Markt
  • Legt auf Verlangen der Aufsichtsbehörde alle geforderten Unterlagen vor